Ich möchte mich jetzt im
Online Medizinprodukte FORUM anmelden.
JETZT ANMELDEN!
Am 28. Juni 2017 fand die Sendung des Online Medizinprodukte FORUMs zum Thema „Klinische Prüfungen und Studien bei Medizinprodukten“ unter dem Aspekt der neuen Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745 statt.
Frau Rechtsanwältin Dominika Hannemann von den Sträter Rechtsanwälten erläuterte einleitend den neuen rechtlichen Rahmen und Schwerpunkte der Verordnung. Dabei hob sie hervor, dass die neue EU-Verordnung, im Gegensatz zu den EU-Richtlinien, nicht mehr in ein nationales Gesetz überführt werden muss, sondern unmittelbar Anwendung findet.
Dennoch regelt die neue VO 2017/745 nicht vollumfänglich das Medizinprodukterecht. So bleiben insbesondere bestimmte Zuständigkeiten, Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten in der legislativen Hoheit der jeweiligen Mitgliedsstaaten.
Aktuell überarbeiten die verschiedenen Mitgliedsstaaten ihre nationalen Rechtsgrundlagen für Medizinprodukte, wozu z. B. in Deutschland bereits die Expertengruppe NAKI (Nationaler Arbeitskreis zur Implementierung der MDR/IVDR) unter der Beteiligung verschiedener Institutionen und Fachverbände gebildet wurde.
Nachdem Frau Hannemann die allgemeinen Schwerpunkte der neuen Verordnung besprochen hatte, folgte der Teil „Was ändert sich bei der Durchführung von Medizinproduktestudien“.
Weiter führte sie aus, dass Art. 81 die Möglichkeit von Durchführungsrechtsakten vorsieht, der die Kommission zur Implementierung notwendiger detaillierter Vorkehrungen ermächtigt. Beispielsweise ist im Hinblick auf Art.70 (Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung) in naher Zukunft ein Durchführungsrechtsakt(also kein „Delegated Act“) zu erwarten, der einheitliche Formulare zum Genehmigungsprozedere festlegen wird
Wichtig waren auch die Ausführungen der Referentin zu den Änderungen bei der Überwachung von klinischen Prüfungen. Schwerwiegende, unerwünschte Vorkommnisse (SAEs) sind nicht (mehr) meldepflichtig, sofern sie keinen Kausalzusammenhang mit dem Prüfprodukt, dem Komparator oder dem Prüfverfahren aufweisen.
Zum Ende ihres Vortrags wies Frau Hannemann darauf hin, dass ab 26. Mai 2020, also drei Jahre nach dem Inkrafttreten, die neue EU-Verordnung für alle Akteure anzuwenden ist, wobei in Art. 120 Übergangsvorschriften vorgesehen sind.
Für Ihre inhaltlichen Fragen zu unseren Online-Schulungen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.
Für technische Fragen zum Interneteinwahlmodus und technischen Voraussetzungen wenden Sie sich bitte an unser Support-Team.